Einmal im Jahr kommt die Mitteilung aus dem Versorgungswerk. Ein Blick auf die Zahl unten rechts,
dann verschwindet der Brief im Ordner. Für viele Freiberufler ist das Thema Altersvorsorge damit
erledigt: Der Beitrag ist Pflicht, die Zahl sieht ordentlich aus, und wer den ganzen Tag Patienten,
Mandanten oder Bauherren betreut, liest abends selten Satzungen.
Genau darin liegt das Risiko. Das Versorgungswerk ist eine belastbare Basis. Es beantwortet aber nur einen
Teil der Fragen, die im Ruhestand, bei Krankheit und im Todesfall wirklich zählen. Dieser Beitrag ordnet
ein, was Ihr Versorgungswerk leistet und wo Sie genauer hinsehen sollten.
Berufsständische Versorgungswerke sind die Pflichtversorgung der verkammerten Freien Berufe. Sie
sichern Alter, Berufsunfähigkeit und Hinterbliebene ab und gehören gleichberechtigt neben der
gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung zur ersten Säule der Alterssicherung. In
Deutschland gibt es
91 Versorgungswerke mit mehr als einer Million Mitgliedern (Stand 2024).
Im Saarland betrifft das vier eigene Einrichtungen: die Versorgungswerke der Ärztekammer, der
Rechtsanwaltskammer, der Notarkammer sowie der Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Das
Versorgungswerk der Ärztekammer des Saarlandes besteht bereits seit dem 1. Juli 1951.
Der Vorteil gegenüber der gesetzlichen Rente liegt im Finanzierungsverfahren: Versorgungswerke arbeiten
überwiegend kapitalgedeckt, und die Beiträge liegen im Schnitt höher. Ein Beispiel aus der Praxis: Beim
Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Nordrhein-Westfalen beträgt der Regelpflichtbeitrag 2026
monatlich 1.571,70 Euro. Wer 35 Jahre lang diesen vollen Beitrag zahlt und früh eingetreten ist, kommt
dort auf eine Regelaltersrente von rund 4.074 Euro im Monat.
Das ist eine gute Ausgangslage. Es ist nur eben nicht die ganze Rechnung.
Die Zahl in Ihrer Mitteilung ist ein heutiger Wert. Ob sie ihre Kaufkraft behält, hängt davon ab, wie stark
Anwartschaften und Renten künftig erhöht werden. Und dafür gibt es keine feste Zusage.
Ein Versorgungswerk formuliert das in seinem Infoblatt zur Dynamisierung selbst sehr klar. Auf die Frage, ob ein
Rechtsanspruch auf Rentenerhöhung besteht, lautet die Antwort schlicht: nein. Und auf die Frage, ob die
Rente über die gesamte Bezugszeit kaufkraftstabil bleibt, ebenfalls: nein. Der Langfristvergleich zeigt,
warum das relevant ist.
Der Grund liegt im Rechnungszins. Er ist die kalkulatorische Mindestverzinsung, die ein Versorgungswerk
erwirtschaften muss, bevor überhaupt Spielraum für Erhöhungen entsteht. Viele Werke haben ihn in den
Niedrigzinsjahren abgesenkt, teils dauerhaft, teils befristet. Beim Versorgungswerk der Rechtsanwälte in
Nordrhein-Westfalen etwa liegt er seit Ende 2020 bei 3,7 Prozent, durch eine zusätzliche Reserve
rechnerisch bis einschließlich 2028 bei 3,5 Prozent.
Für Ihre Planung heißt das: Rechnen Sie nicht damit, dass die Zahl aus der Mitteilung in 20 Jahren dieselbe
Kaufkraft hat.
Viele Mitglieder halten das Thema Arbeitskraft für erledigt, weil das Versorgungswerk eine
Berufsunfähigkeitsrente vorsieht. Die Bedingungen sind allerdings deutlich enger, als der Begriff vermuten lässt.
Eine Rente gibt es in der Regel nur bei vollständiger Berufsunfähigkeit und bei vollständiger Einstellung
der Berufstätigkeit. Eine Teilrente kennt das System der Kammerversorgung nicht. Praktisch bedeutet das:
Approbation oder Zulassung zurückgeben, Praxis oder Kanzlei aufgeben, keine Fortführung durch einen
Vertreter. Das
Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg erklärt selbst, warum es
bewusst nur das Risiko der vollständigen Berufsunfähigkeit absichert und die Abgrenzung zur privaten
Absicherung eine andere ist.
Wie selten dieser Fall eintritt, zeigt ein Blick in die Bestandszahlen: Beim Versorgungswerk der
Rechtsanwälte in Nordrhein-Westfalen laufen aktuell 9.136 Altersrenten und 292
Berufsunfähigkeitsrenten.
Die typische Lücke liegt deshalb nicht am Ende, sondern in der Mitte: Wer nach einer Erkrankung noch
drei Stunden täglich arbeiten kann, bekommt aus dem Versorgungswerk nichts, verdient aber einen
Bruchteil des bisherigen Einkommens. Private Berufsunfähigkeitsverträge setzen üblicherweise bereits bei
50 Prozent an. Ob und in welcher Form eine Ergänzung sinnvoll ist, hängt von Alter, Gesundheitszustand,
Einkommen und vorhandenem Vermögen ab und lässt sich seriös nur im Einzelfall beurteilen.
Die Hinterbliebenenversorgung ist in den Versorgungswerken beitragsfrei enthalten und meist
großzügiger als in der gesetzlichen Rentenversicherung. Typisch sind 60 Prozent der Rente für Witwe oder
Witwer, dazu Waisenrenten von 20 Prozent für Halbwaisen und 30 Prozent für Vollwaisen (siehe etwa die
Satzung des Rechtsanwaltsversorgungswerks Niedersachsen und das Versorgungswerk der Architektenkammer Baden-Württemberg). Anders als in der gesetzlichen Rente wird eigenes Einkommen
der Hinterbliebenen häufig nicht angerechnet.
Drei Einschränkungen werden dabei regelmäßig übersehen:
Wer in einer langjährigen Partnerschaft ohne Trauschein lebt, hat an dieser Stelle also keinen Schutz aus
dem Versorgungswerk. Das ist keine Randfrage, sondern eine der häufigsten offenen Flanken, die wir in
Bestandsaufnahmen finden.
Erstens die Steuer. Die Rente aus dem Versorgungswerk wird wie die gesetzliche Rente nachgelagert
besteuert. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2026 sind 84 Prozent steuerpflichtig, der Anteil steigt für jeden
weiteren Jahrgang um 0,5 Prozentpunkte (§ 22 EStG). Aus 4.000 Euro brutto werden je nach persönlichem
Steuersatz und Krankenversicherungsstatus spürbar weniger.
Zweitens die Kaufkraft. Rechnen Sie mit einer Dynamik, die unterhalb der Inflation liegen kann, statt mit
dem heutigen Nominalwert.
Drittens der steuerliche Spielraum. Beiträge zu Versorgungswerken zählen zu den
Altersvorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs. 3 EStG und sind seit 2023 voll absetzbar. Der Höchstbetrag
ergibt sich aus der knappschaftlichen Beitragsbemessungsgrenze von 124.800 Euro mal 24,7 Prozent und
liegt 2026 bei 30.826 Euro für Alleinstehende und 61.652 Euro bei Zusammenveranlagung. Wer 2026 den
vollen Regelpflichtbeitrag von 18.860,40 Euro zahlt, hat rechnerisch noch rund 12.000 Euro Rahmen. Ob
dieser Rahmen genutzt werden sollte und womit, ist eine Einzelfallfrage.
Genau hier setzt unsere Arbeit an. Wir lesen Ihre Renteninformation aus dem Versorgungswerk, stellen sie
Ihrem heutigen Nettobedarf gegenüber und machen die Lücke sichtbar, bevor über einzelne Bausteine
gesprochen wird. Diese Bestandsaufnahme ist Teil unserer Vermögensbilanz: erst analysieren, dann
optimieren, dann umsetzen. Wir sind unabhängig von Banken und Anbietern, deshalb kann das Ergebnis
auch lauten, dass Sie nichts ergänzen müssen.
Wie wir dabei vorgehen, lesen Sie auf unserer Seite zur Finanzberatung für Selbstständige und Freiberufler. Wenn Sie den Ruhestand insgesamt durchrechnen möchten, führt der Weg über die Ruhestandsplanung.
Das Versorgungswerk ist keine schwache Lösung, im Gegenteil. Es ist nur eine Basis, die drei Dinge
offenlässt: die reale Kaufkraft der späteren Rente, den Schutz bei teilweiser Berufsunfähigkeit und die
Absicherung von Partnern außerhalb der Ehe. Wer diese drei Punkte einmal sauber durchrechnet, weiß,
ob er handeln muss oder ruhig schlafen kann. Beides ist ein gutes Ergebnis.
Stand: August 2026. Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine individuelle Prüfung Ihrer Situation.
Ja. Mit der Aufnahme in die zuständige Kammer entsteht die Pflichtmitgliedschaft im Versorgungswerk.
Sie ist keine freiwillige Alternative zur gesetzlichen Rentenversicherung. Angestellte Mitglieder können
sich auf Antrag nach § 6 SGB VI von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Die
Befreiung ist tätigkeitsbezogen, jeder Wechsel des Arbeitsverhältnisses muss gemeldet werden.
Häufig nicht, wenn der gewohnte Lebensstandard vollständig gehalten werden soll. Entscheidend ist der
Vergleich zwischen der zu erwartenden Nettorente und Ihrem heutigen Nettobedarf, nicht der Bruttowert
aus der Mitteilung.
In der Regel nur bei vollständiger Berufsunfähigkeit und vollständiger Aufgabe der beruflichen Tätigkeit, in
vielen Satzungen verbunden mit der Rückgabe von Approbation oder Zulassung. Eine
Teilberufsunfähigkeit wird nicht anerkannt.
Typisch sind 60 Prozent der Rente für Ehe- oder eingetragene Lebenspartner, 20 Prozent für Halbwaisen
und 30 Prozent für Vollwaisen. Die genauen Werte und Bedingungen stehen in der Satzung Ihres
Versorgungswerks. Unverheiratete Partner haben keinen Anspruch.
Ja, sie zählen zu den Altersvorsorgeaufwendungen und sind seit 2023 zu 100 Prozent abziehbar, begrenzt
auf 30.826 Euro im Jahr 2026 für Alleinstehende und 61.652 Euro bei Zusammenveranlagung.
– Persönlich besprechen –
Bringen Sie Ihre letzte Mitteilung aus dem Versorgungswerk mit. Wir schauen gemeinsam, welche
Zahl davon im Ruhestand tatsächlich bei Ihnen ankommt und wo Ihre Struktur Lücken hat.
Unverbindlich und vertraulich.
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