– GENERATIONENPLANUNG · 28. JUNI 2026 –

Erbschaftsteuer Freibeträge 2026

Wer Vermögen weitergeben möchte, sollte Freibeträge, Fristen und familiäre Ziele frühzeitig zusammendenken. Ein Überblick für die nächste Generation.

Illustration eines Familienhauses mit den Erbschaftsteuer-Freibeträgen 2026 für Ehegatte, Kinder und Enkel

Vermögen wird oft über Jahrzehnte aufgebaut. In der Familie, im Unternehmen, mit Immobilien, Beteiligungen oder Kapitalanlagen. Irgendwann stellt sich die Frage, wie dieses Vermögen weitergegeben werden soll.

Dabei geht es nicht nur um Steuern. Es geht um Klarheit, Fairness und darum, Entscheidungen nicht erst dann treffen zu müssen, wenn der Erbfall bereits eingetreten ist.

Die Erbschaftsteuer Freibeträge 2026 geben dafür einen wichtigen Rahmen. Sie bestimmen, welcher Teil eines Erbes oder einer Schenkung steuerfrei bleiben kann. Nach aktuellem Gesetzesstand gelten die persönlichen Freibeträge nach § 16 ErbStG. Für Ehegatten und eingetragene Lebenspartner beträgt der Freibetrag 500.000 Euro, für Kinder grundsätzlich 400.000 Euro, für Enkel in der Regel 200.000 Euro.

Warum Freibeträge so wichtig sind

Viele Familien beschäftigen sich erst spät mit dem Thema Erbschaft und Schenkung. Häufig erst dann, wenn ein Elternteil pflegebedürftig wird, ein Testament aktualisiert werden soll oder ein Unternehmen übergeben werden muss.

Das Problem: Gestaltung braucht Zeit.

Freibeträge können helfen, Vermögen geordnet zu übertragen. Aber sie wirken nicht automatisch strategisch. Entscheidend ist, wer etwas erhält, von wem es kommt, in welcher Höhe übertragen wird und ob frühere Schenkungen bereits eine Rolle spielen.

Gerade bei Immobilien, Unternehmensanteilen oder größeren Depots kann es schnell passieren, dass die Freibeträge überschritten werden. Dann wird nicht das gesamte Vermögen besteuert, sondern der steuerpflichtige Erwerb nach Abzug der persönlichen Freibeträge. Die konkrete Steuer hängt anschließend unter anderem von Steuerklasse und Höhe des steuerpflichtigen Erwerbs ab. Die Steuersätze sind in § 19 ErbStG geregelt.

Die wichtigsten Freibeträge im Überblick

Die persönlichen Freibeträge richten sich nach dem Verhältnis zwischen der schenkenden oder verstorbenen Person und der Person, die das Vermögen erhält.

Diese Beträge gelten pro Erwerber und pro übertragender Person. Das bedeutet: Jedes Kind hat gegenüber jedem Elternteil einen eigenen Freibetrag. Bei zwei Elternteilen können sich dadurch andere Gestaltungsmöglichkeiten ergeben als bei nur einer übertragenden Person. Grundlage ist § 16 ErbStG.

Persönliche Freibeträge bei Erbschaft- und Schenkungsteuer nach § 16 ErbStG: Ehegatten 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro, Enkel 200.000 Euro, Eltern 100.000 Euro, übrige Personen 20.000 Euro

Schenkung zu Lebzeiten: Der Zehn-Jahres-Zeitraum

Ein zentraler Punkt in der Generationenplanung ist der Zehn-Jahres-Zeitraum.

Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden zusammengerechnet. Das ist in § 14 ErbStG geregelt.

Praktisch bedeutet das: Wer frühzeitig plant, kann Vermögen gegebenenfalls schrittweise übertragen. Wer erst sehr spät beginnt, hat weniger Spielraum.

Ein Beispiel:

Ein Vater möchte seiner Tochter Vermögen übertragen. Der persönliche Freibetrag der Tochter gegenüber dem Vater beträgt 400.000 Euro. Überträgt der Vater heute Vermögen bis zu diesem Betrag, kann diese Übertragung steuerfrei bleiben. Weitere Übertragungen innerhalb von zehn Jahren werden jedoch mitgerechnet. Erst nach Ablauf des Zehn-Jahres-Zeitraums kann ein neuer Freibetrag zwischen denselben Personen zur Verfügung stehen.

Das klingt zunächst technisch. Für viele Familien ist es aber ein sehr praktischer Punkt. Denn es macht einen Unterschied, ob eine Vermögensübertragung geplant über Jahre vorbereitet wird oder ob alles auf einmal im Erbfall geregelt werden muss.

Zeitstrahl zur Zehnjahresregel bei der Schenkungsteuer nach § 14 ErbStG: Der Freibetrag von 400.000 Euro für ein Kind kann alle zehn Jahre erneut genutzt werden, sodass über 20 Jahre bis zu 1,2 Millionen Euro steuerfrei übertragen werden können.

Warum Immobilien besondere Aufmerksamkeit brauchen

Bei Immobilien entsteht häufig eine trügerische Sicherheit.

Viele Familien denken: „Das Haus bleibt ja in der Familie.“ Steuerlich ist damit aber noch nichts geklärt. Gerade wenn Immobilien in den letzten Jahren stark im Wert gestiegen sind, können Freibeträge schneller überschritten werden als erwartet.

Hinzu kommen weitere Fragen:

Wer soll die Immobilie erhalten?
Soll ein Kind ausgezahlt werden?
Kann ein Nießbrauch sinnvoll sein?
Wer trägt laufende Kosten?
Was passiert, wenn ein Elternteil weiterhin im Haus wohnen möchte?

Für das Familienheim gibt es unter bestimmten Voraussetzungen besondere Steuerbefreiungen. Diese sind aber an Bedingungen geknüpft. § 13 ErbStG enthält dazu Regelungen, unter anderem auch Fristen, bei deren Wegfall eine Steuerbefreiung rückwirkend entfallen kann.

Deshalb reicht es bei Immobilien selten, nur auf den Freibetrag zu schauen. Wichtig ist das Gesamtbild aus Wert, Nutzung, Liquidität, familiärer Fairness und langfristiger Planung.

Unternehmerfamilien: Wenn Betrieb und Privatvermögen zusammenhängen

Für Unternehmerinnen und Unternehmer wird das Thema oft noch komplexer.

Das Vermögen steckt nicht nur auf Konten oder in Immobilien. Es steckt im Betrieb, in Beteiligungen, in Immobilien der Firma, in Pensionszusagen oder in Strukturen, die über Jahre gewachsen sind.

Dann stellt sich nicht nur die Frage: „Wie viel darf ich steuerfrei übertragen?“ Sondern auch:

Was ist der Betrieb heute wert?
Wer soll Verantwortung übernehmen?
Wie wird die Familie fair eingebunden?
Wie sieht die eigene Versorgung im Ruhestand aus?
Welche Rolle spielt der Steuerberater, welche der Notar, welche die Vermögensplanung?

Gerade hier zeigt sich: Erbschaftsteuer Freibeträge sind nur ein Baustein. Sie beantworten nicht automatisch, wie eine sinnvolle Übergabe aussehen sollte.

Roadmap zur Vermögensübergabe in vier Schritten: 1. Bestandsaufnahme aller Vermögenswerte, 2. Freibeträge je nach Verwandtschaftsgrad zuordnen, 3. Schenkungen der letzten zehn Jahre prüfen, 4. daraus die Strategie ableiten.

Was Sie jetzt prüfen sollten

Wenn Sie Vermögen an die nächste Generation weitergeben möchten, lohnt sich eine strukturierte Bestandsaufnahme.

Prüfen Sie zuerst, welche Vermögenswerte vorhanden sind. Dazu gehören Immobilien, Depots, Beteiligungen, Versicherungen, Liquidität und eventuell Betriebsvermögen.

Danach sollte geklärt werden, wem welche Freibeträge zustehen. Ein Kind hat andere Freibeträge als ein Enkel oder ein nicht verheirateter Partner. Auch die Frage, ob Vermögen von einem oder von beiden Elternteilen übertragen wird, kann einen Unterschied machen.

Wichtig ist außerdem der Blick auf frühere Schenkungen. Wenn innerhalb der letzten zehn Jahre bereits Vermögen übertragen wurde, kann das die aktuelle Planung beeinflussen.

Erst danach ergibt sich ein klares Bild: Welche Übertragung ist heute sinnvoll? Was sollte vorbereitet werden? Wo braucht es steuerliche oder notarielle Begleitung? Und wo fehlt noch eine übergeordnete Strategie?

Generationenplanung ist mehr als Steuerplanung

Eine gute Generationenplanung beginnt nicht mit dem Steuerformular. Sie beginnt mit der Frage, was das Vermögen für die Familie leisten soll.

Soll es Sicherheit geben?
Soll es Streit vermeiden?
Soll es den Ruhestand der Eltern sichern?
Soll es Kindern oder Enkeln Verantwortung ermöglichen?
Soll ein Unternehmen fortgeführt oder verkauft werden?

Die steuerlichen Freibeträge sind dabei wichtig. Aber sie sollten nicht isoliert betrachtet werden. Wer nur auf Steuerersparnis schaut, übersieht manchmal die eigentlichen Fragen: Liquidität, Verantwortung, Familienfrieden und langfristige Tragfähigkeit.

Fazit: Frühzeitige Klarheit schafft Handlungsspielraum

Die Erbschaftsteuer Freibeträge 2026 bieten Familien und Vermögensinhabern wichtige Möglichkeiten. Besonders bei Kindern, Ehegatten und Enkeln können sie helfen, Vermögen geordnet weiterzugeben.

Entscheidend ist aber der Zeitpunkt. Wer früh beginnt, kann Vermögensübertragungen besser strukturieren. Wer wartet, bis ein Erbfall eintritt, hat oft weniger Gestaltungsmöglichkeiten.

Wenn Sie wissen möchten, wie Ihre Vermögensstruktur auf die nächste Generation vorbereitet ist, lohnt sich ein unabhängiger Blick auf das Gesamtbild.

Sprechen Sie mit uns über Ihre Situation.
In einem unverbindlichen Erstgespräch schauen wir gemeinsam, welche Fragen für Ihre Familie, Ihr Vermögen und Ihre Zukunft wichtig sind.

Kinder haben nach § 16 ErbStG grundsätzlich einen Freibetrag von 400.000 Euro je Elternteil. Entscheidend ist immer das Verhältnis zwischen der übertragenden und der empfangenden Person.

 Ehegatten und eingetragene Lebenspartner haben nach § 16 ErbStG einen persönlichen Freibetrag von 500.000 Euro.

 Mehrere Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren werden nach § 14 ErbStG zusammengerechnet. Deshalb spielt der Zehn-Jahres-Zeitraum bei Schenkungen eine wichtige Rolle.

 Ja, die persönlichen Freibeträge gelten grundsätzlich sowohl bei Erbschaften als auch bei Schenkungen. Entscheidend ist, wer Vermögen an wen überträgt.

 Weil Vermögenswerte, Freibeträge, Immobilien, familiäre Ziele und die eigene Versorgung zusammen betrachtet werden sollten. Frühzeitige Planung schafft mehr Handlungsspielraum.